{"id":36,"date":"2023-11-29T08:17:12","date_gmt":"2023-11-29T07:17:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.dev.plappermaul.at\/armbruesternetwork\/golf\/?page_id=36"},"modified":"2024-01-11T14:19:27","modified_gmt":"2024-01-11T13:19:27","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.die-golfreise.at\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"
Die Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH kann als Reisevermittler (Abschnitt A) und \/ oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.<\/p>\n
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem die Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH \u00fcblicherweise als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden (Anm.: im Sinne des KSchG) Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen.<\/span> Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster als Reisevermittler 1.1. Der Reisevermittler vermittelt Reisevertr\u00e4ge \u00fcber einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), \u00fcber Pauschalreisen (iSd \u00a7 2 Abs 2 PRG) sowie \u00fcber verbundene Reiseleistungen (iSd \u00a7 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungstr\u00e4ger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.<\/span><\/p>\n Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH.<\/span><\/p>\n 1.2. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist – \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag.<\/span><\/p>\n 1.3. F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag gelten die gegenst\u00e4ndlichen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (vgl Punkt 1.2). F\u00fcr Vertragsverh\u00e4ltnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungstr\u00e4gern, gelten die jeweiligen allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden – bevor er durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist \u2013 \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verst\u00f6\u00dft.<\/span><\/p>\n 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler f\u00fcr den Reisenden Reisevorschl\u00e4ge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd \u00a7 4 PRG. K\u00f6nnen aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschl\u00e4ge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den Reisenden darauf hin.<\/span><\/p>\n Die Reisevorschl\u00e4ge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und\/oder unvollst\u00e4ndige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufkl\u00e4rung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschl\u00e4ge sein k\u00f6nnen. Bei der Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen k\u00f6nnen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit), die H\u00f6he des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters\/Leistungstr\u00e4gers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.<\/span><\/p>\n 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm unterbreiteten Reisevorschl\u00e4ge, dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot im Namen des Reiseveranstalters gem\u00e4\u00df den Vorgaben des \u00a7 4 PRG, soweit diese f\u00fcr die Reise von Relevanz sind. Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den Leistungstr\u00e4ger. Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen zwischen Leistungstr\u00e4ger und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserkl\u00e4rung des Reisenden, vgl 1.3).<\/span><\/p>\n 2.3. Der Reisevermittler ber\u00e4t und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen die Leistung des Leistungstr\u00e4gers unter R\u00fccksichtnahme auf die landes\u00fcblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information \u00fcber allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gew\u00fcnschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der Reise keine Umst\u00e4nde vorliegen, die einer gesonderten Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen oder sofern nicht die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Gegebenheiten f\u00fcr die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchf\u00fchrung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grunds\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Reisende bewusst f\u00fcr eine andere Umgebung entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gew\u00fcrze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen f\u00fcr das Bestimmungsland\/den Bestimmungsort \u00fcblichen regionalen Standards\/Kriterien orientieren. Dar\u00fcber hinaus hat der Reisende die M\u00f6glichkeit n\u00e4here Angaben zu den landes\u00fcblichen Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landes\u00fcblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen grunds\u00e4tzlich im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.<\/span><\/p>\n 2.4. Der Reisevermittler informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:<\/span><\/p>\n 2.4.1. \u00dcber das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 PRG. Dar\u00fcber hinaus kann das Standardinformationsblatt f\u00fcr Pauschalreisen grunds\u00e4tzlich \u2013 sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen \u2013 im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.<\/span><\/p>\n 2.4.2. \u00dcber die in \u00a7 4 Abs 1 PRG angef\u00fchrten Informationen, sofern diese f\u00fcr die zu vermittelnde Pauschalreise einschl\u00e4gig und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen diese Informationen grunds\u00e4tzlich \u2013 sofern vorhanden \u2013 im Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.<\/span><\/p>\n 2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist, sofern diese Information f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig ist (\u00a7 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ist analog zu Art 2 lit a VO 1107\/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) eine Person mit einer k\u00f6rperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels, einer Unterbringung) einschr\u00e4nkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bed\u00fcrfnisse dieser Person erfordert.<\/span><\/p>\n 2.4.4. \u00dcber allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschlie\u00dflich der ungef\u00e4hren Fristen f\u00fcr die Erlangung von Visa und f\u00fcr die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten (\u00a7 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler \u00fcber Devisen- und Zollvorschriften. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft durch Auswahl des gew\u00fcnschten Bestimmungslandes unter https:\/\/www.bmeia.gv.at\/reise-aufenthalt\/reiseinformation\/laender\/ – bzw. von EU-B\u00fcrgern von ihren jeweiligen Vertretungsbeh\u00f6rden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass f\u00fcr Reisen ins Ausland in der Regel ein g\u00fcltiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, f\u00fcr dessen G\u00fcltigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist f\u00fcr die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten selbst verantwortlich. F\u00fcr die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erkl\u00e4rt hat, die Besorgung eines solchen zu \u00fcbernehmen, selbst verantwortlich.<\/span><\/p>\n 2.5. Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung gebunden ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich f\u00fcr die vertragsgem\u00e4\u00dfe Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsbl\u00e4tter abgedeckt ist.<\/span><\/p>\n 2.6. Besondere W\u00fcnsche des Reisenden im Sinne von Kundenw\u00fcnschen (z.B. Meerblick) sind grunds\u00e4tzlich unverbindlich und l\u00f6sen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese W\u00fcnsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom Leistungstr\u00e4ger best\u00e4tigt worden sind. Erfolgt eine Best\u00e4tigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.<\/span> 3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle f\u00fcr die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr\/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler \u00fcber alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umst\u00e4nde (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und \u00fcber seine bzw. die besonderen Bed\u00fcrfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere \u00fcber eine vorliegende eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschr\u00e4nkungen, welche f\u00fcr die Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen\/Reiseanboten bzw. f\u00fcr die Aus- bzw. Durchf\u00fchrung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein k\u00f6nnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollst\u00e4ndigen qualifizierten Nachweises (z.B. \u00e4rztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n 3.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t oder anderen Einschr\u00e4nkungen bzw. besonderen Bed\u00fcrfnissen im Sinne des Punkt 3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelm\u00e4\u00dfiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchf\u00fchrung zu beeintr\u00e4chtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzukl\u00e4ren, ob die notwendige Reisef\u00e4higkeit gegeben ist.<\/span><\/p>\n 3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu einer Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschr\u00e4nkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reisevermittler dies unverz\u00fcglich \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungstr\u00e4ger entsprechend informieren kann.<\/span><\/p>\n 3.4. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen l\u00e4sst, gilt als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag gegen\u00fcber dem Reisevermittler (z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).<\/span><\/p>\n 3.5. Der Reisende ist verpflichtet, s\u00e4mtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers \u00fcbermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbest\u00e4tigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben\/Daten und auf allf\u00e4llige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollst\u00e4ndigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen und im Fall von Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverz\u00fcglich zur Berichtigung \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen.<\/span><\/p>\n 3.6. Damit f\u00fcr Reisende mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t (gem\u00e4\u00df Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107\/2006 \u00fcber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) und deren Mitreisende, f\u00fcr schwangere Reisende, unbegleitete minderj\u00e4hrige Reisende und Reisende, die besondere medizinische Betreuung ben\u00f6tigen, die beschr\u00e4nkte Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters f\u00fcr die notwendige Unterbringung im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde nicht m\u00f6glichen R\u00fcckbef\u00f6rderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn \u00fcber ihre besonderen Bed\u00fcrfnisse in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n 3.7. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit\/des Mangels zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit \u2013 sofern dies je nach Einzelfall m\u00f6glich ist oder tunlich ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde (z.B. Zeitverschiebung, Unm\u00f6glichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-\/Verbesserungsm\u00f6glichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer s\u00e4ubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit w\u00e4hrend der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten des Reisevermittlers, \u00fcber den die Pauschalreise gebucht wurde, auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgr\u00fcnden der Schriftform zu bedienen. Au\u00dferhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und\/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort m\u00f6glich und eine Meldung auch zumutbar gewesen w\u00e4re, Auswirkungen auf allf\u00e4llige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Anspr\u00fcche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Anspr\u00fcche auch als Mitverschulden (\u00a7 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.<\/span><\/p>\n 3.8. Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gem\u00e4\u00df den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollst\u00e4ndig zu bezahlen. Der Reisende h\u00e4lt den Reisevermittler f\u00fcr den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.<\/span><\/p>\n 3.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcchen im Sinne des \u00a7 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungstr\u00e4gern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n 4.1. Grunds\u00e4tzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenst\u00e4nde, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien \u2013 soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenst\u00e4nden kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grunds\u00e4tzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.<\/span><\/p>\n 4.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiser\u00fccktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegep\u00e4ckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Versp\u00e4tungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gew\u00e4hrleistet, abzuschlie\u00dfen.<\/span><\/p>\n 5.1. Der Reisende erh\u00e4lt bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverz\u00fcglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Best\u00e4tigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisende zu, die Ausfertigung oder Best\u00e4tigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Email) zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/span><\/p>\n 5.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-\/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Bef\u00f6rderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planm\u00e4\u00dfigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente\/Unterlagen Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).<\/span><\/p>\n 6.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber Preis\u00e4nderungen im Sinne des \u00a7 8 PRG, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, sp\u00e4testens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gr\u00fcnde der Preis\u00e4nderung, in Kenntnis.<\/span><\/p>\n 7.1. Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber unerhebliche \u00c4nderungen des Inhalts des Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat und die er einseitig gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.<\/span><\/p>\n 7.2. Unerhebliche \u00c4nderungen sind \u2013 wobei dies jeweils im Einzelfall zu pr\u00fcfen ist – geringf\u00fcgige, sachlich gerechtfertigte \u00c4nderungen, die den Charakter und\/oder die Dauer und\/oder den Leistungsinhalt und\/oder die Qualit\u00e4t der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich ver\u00e4ndern.<\/span><\/p>\n 7.3. Bei erheblichen \u00c4nderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die \u00c4nderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und\/oder Einfluss auf die Pauschalreise und\/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine \u00c4nderung bzw. Verringerung der Qualit\u00e4t oder des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter R\u00fccksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die Intensit\u00e4t und Dauer sowie Urs\u00e4chlichkeit der \u00c4nderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umst\u00e4nde, die zur \u00c4nderung gef\u00fchrt haben, beurteilt werden.<\/span><\/p>\n 7.4. Ist der Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs 2 PRG zu erheblichen \u00c4nderungen im oben angef\u00fchrten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl 4 Abs 1 Z 1 PRG) gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt wurden, nicht erf\u00fcllen oder erh\u00f6ht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des \u00a7 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende<\/span><\/p>\n – innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den vorgeschlagenen \u00c4nderungen zustimmen, oder<\/span><\/p>\n – der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder<\/span><\/p>\n – vom Vertrag ohne Zahlung einer Entsch\u00e4digung zur\u00fccktreten.<\/span><\/p>\n Der Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angef\u00fchrten F\u00e4llen \u00fcber folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verst\u00e4ndlich und deutlich auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email):<\/span><\/p>\n – die \u00c4nderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise<\/span><\/p>\n – die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter \u00fcber seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erkl\u00e4rung innerhalb der angemessenen Frist,<\/span><\/p>\n – gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.<\/span><\/p>\n Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erkl\u00e4rung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erkl\u00e4rung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den \u00c4nderungen.<\/span><\/p>\n 8.1. Der Reisevermittler haftet im Rahmen des \u00a7 17 PRG f\u00fcr Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrt\u00fcmliche oder fehlerhafte oder unvollst\u00e4ndige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 2 Abs 12 PRG zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/span><\/p>\n 8.2. Der Reisevermittler haftet nicht f\u00fcr Sach- und Verm\u00f6genssch\u00e4den des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 2 Abs 12 PRG zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/span><\/p>\n 8.3. Der Reisevermittler haftet nicht f\u00fcr die Erbringung der von ihm vermittelten Leistung oder f\u00fcr die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu vermitteln bzw. nicht f\u00fcr vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte Zusatzleistungen vor Ort.<\/span> 8.4. Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit Sitz au\u00dferhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im 4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten Leistungen, Gew\u00e4hrleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gem\u00e4\u00df \u00a7 16 PRG f\u00fcr die Einhaltung der genannten Pflichten.<\/span><\/p>\n <\/p>\n 9. Entgelt des Reisevermittlers<\/p>\n <\/strong>Dem Reisevermittler steht f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit ein angemessenes Entgelt zu.<\/p>\n 9.1. Buchungsentgelt: Kommt es \u00fcber den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungstr\u00e4ger, betr\u00e4gt das Entgelt pro Buchung und pro Reisenden: \u20ac 19,00.<\/span><\/p>\n 9.2. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungstr\u00e4ger (z.B. bei einzelnen Reiseleistungen wie Flug-only) zustande gekommen ist.<\/span><\/p>\n Nimmt der Reisende den Reisevermittler f\u00fcr weitere \u00fcber die soeben beschriebene Vermittlung hinaus gehende Dienstleistungen in Anspruch, fallen je nach Auftrag und Umfang die nachfolgenden Entgelte an:<\/span><\/p>\n 9.3. Umbuchungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler \u00c4nderungen an vermittelten Leistungen vornehmen zu lassen (z.B. Umbuchung auf einen anderen Flug), die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden haben (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Vorgang und pro Reisenden ein Entgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n 9.4. Stornobearbeitungsentgelt: Beauftragt der Reisende den Reisevermittler eine Stornierung einer vermittelten Leistung vornehmen zu lassen, die nicht ihren Ursprung in fehlerhaften oder unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden hat (siehe Bearbeitungsentgelt in Punkt 9.7.), steht dem Reisevermittler pro Stornierung ein Entgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n 9.5. Bearbeitungsentgelt zur \u00dcbertragung des Pauschalreisevertrags: Beabsichtigt der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des \u00a7 7 PRG auf eine andere Person \u00fcbertragen zu lassen, stehen dem Reisevermittler die tats\u00e4chlichen und nicht unangemessenen Kosten der \u00dcbertragung, jedenfalls aber ein Bearbeitungsentgelt von \u20ac 25,00 zu.<\/span><\/p>\n 9.6. Bearbeitungsentgelt bei fehlerhaften\/unvollst\u00e4ndigen Angaben des Reisenden: F\u00fcr \u00c4nderungen (z.B. Umbuchung, Namens\u00e4nderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollst\u00e4ndiger Angaben des Reisenden, die der Reisende zu vertreten hat, erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler analog zu \u00a7 7 Abs 2 PRG die tats\u00e4chlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls \u20ac 25,00 zu (vgl 3.5.).<\/span><\/p>\n 9.7. Bearbeitungsentgelt zur Unterst\u00fctzung bei der Abhilfe von Leistungsabweichungen bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen bzw. \u201eLeistungsst\u00f6rungen\u201c bei vermittelten Leistungstr\u00e4gern: Kommt es bei vermittelten einzelnen Reiseleistungen zu Abweichungen vom urspr\u00fcnglich vereinbarten Vertragsinhalt (z.B. Annullierung des Fluges, \u00c4nderung des Abflugortes), ist grunds\u00e4tzlich der vermittelte Leistungstr\u00e4ger verpflichtet Abhilfe zu schaffen (z.B. muss die Airline bei Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einer Annullierung dem Reisenden eine anderweitige Bef\u00f6rderung anbieten).<\/span><\/p>\n Kommt der vermittelte Leistungstr\u00e4ger seinen gesetzlichen Pflichten nicht oder nur unzureichend nach und beauftragt der Reisende im Rahmen der Selbstverbesserung den Reisevermittler mit der Behebung der Abweichung (z.B. durch Suche und anschlie\u00dfende Vermittlung passender alternativer Fl\u00fcge), steht dem Reisevermittler f\u00fcr diese zus\u00e4tzliche \u00fcber die urspr\u00fcngliche Vermittlung hinaus gehende T\u00e4tigkeit und Aufwand folgendes Entgelt pro Vorgang und pro Reisenden zu: \u20ac 25,00<\/span><\/p>\n 10.1. Als Zustell-\/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reisevermittler zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). \u00c4nderungen sind vom Reisenden unverz\u00fcglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich dabei der Schriftform zu bedienen.<\/span><\/p>\n <\/p>\n Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster als Reiseveranstalter 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder \u00fcber einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd \u00a7 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl \u00a7 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.<\/span> Im nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Reiseb\u00fcro Armbr\u00fcster GmbH.<\/span><\/p>\n 1.2. Die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie \u2013 bevor der Reisende durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Vertrag gebunden ist \u2013 \u00fcbermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie erg\u00e4nzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende f\u00fcr Dritte (Mitreisende), best\u00e4tigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollm\u00e4chtigt wurde, ein Anbot f\u00fcr sie einzuholen, die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag f\u00fcr sie abzuschlie\u00dfen. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder f\u00fcr Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, R\u00fccktritt vom Vertrag usw).<\/span><\/p>\n 1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schlie\u00dfen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.<\/span><\/p>\n 1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als blo\u00dfe Werbemittel. Die darin pr\u00e4sentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).<\/span><\/p>\n 1.5. Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden \u00fcber eine Pauschalreise abgeschlossen wird.<\/span><\/p>\n 1.6. Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden zu bezahlende Betrag verstanden.<\/span><\/p>\n 1.7. Eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ist analog zu Art 2 lit a VO 1107\/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) eine Person mit einer k\u00f6rperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Bef\u00f6rderungsmittels, einer Unterbringung) einschr\u00e4nkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bed\u00fcrfnisse dieser Person erfordert.<\/span><\/p>\n 1.8. Unvermeidbare und au\u00dfergew\u00f6hnliche bzw. unvorhersehbare Umst\u00e4nde sind Vorf\u00e4lle\/Ereignisse\/Gegebenheiten au\u00dferhalb der Sph\u00e4re\/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht h\u00e4tten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden w\u00e4ren (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbr\u00fcche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverh\u00e4ltnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl \u00a7 2 Abs 12 PRG).<\/span><\/p>\n 1.9. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gelten nicht f\u00fcr Pauschalreisevertr\u00e4ge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung \u00fcber die Organisation von Gesch\u00e4ftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.<\/span><\/p>\n 2.1. Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter f\u00fcr den Reisenden Reisevorschl\u00e4ge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht um Anbote iSd \u00a7 4 PRG. K\u00f6nnen aufgrund der Angaben des Reisenden keine Reisevorschl\u00e4ge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.<\/span><\/p>\n Die Reisevorschl\u00e4ge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und\/oder unvollst\u00e4ndige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufkl\u00e4rung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschl\u00e4ge sein k\u00f6nnen. Bei der Erstellung von Reisevorschl\u00e4gen k\u00f6nnen beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit), die H\u00f6he des Preises, Fachkompetenzen des Leistungstr\u00e4gers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.<\/span><\/p>\n 2.2. Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm unterbreiteten Reisevorschl\u00e4ge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot gem\u00e4\u00df den Vorgaben des \u00a7 4 PRG, soweit diese f\u00fcr die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. \u00c4nderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungs\u00e4nderungen sind m\u00f6glich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verst\u00e4ndlich und deutlich \u00fcber die \u00c4nderungen informiert und die \u00c4nderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl \u00a7 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserkl\u00e4rung des Reisenden).<\/span><\/p>\n 2.3. Der Reiseveranstalter ber\u00e4t und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise unter R\u00fccksichtnahme auf die landes\u00fcblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes sowie unter R\u00fccksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht zur Information \u00fcber allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gew\u00fcnschten Destination etc.) besteht nicht, sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umst\u00e4nde vorliegen, die einer gesonderten Aufkl\u00e4rung bed\u00fcrfen oder sofern nicht die Aufkl\u00e4rung \u00fcber Gegebenheiten f\u00fcr die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchf\u00fchrung der zu vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grunds\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich der Reisende bewusst f\u00fcr eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gew\u00fcrze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen f\u00fcr das Bestimmungsland\/den Bestimmungsort \u00fcblichen regionalen Standards\/Kriterien orientieren.<\/span><\/p>\n 2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserkl\u00e4rung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:<\/span><\/p>\n 2.4.1. \u00dcber das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 PRG.<\/span><\/p>\n 2.4.2. \u00dcber die in \u00a7 4 Abs 1 PRG angef\u00fchrten Informationen, sofern diese f\u00fcr die zu vereinbarende Pauschalreise einschl\u00e4gig und f\u00fcr die Durchf\u00fchrung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).<\/span><\/p>\n 2.4.3. Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig ist (\u00a7 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).<\/span><\/p>\n 2.4.4. \u00dcber allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschlie\u00dflich der ungef\u00e4hren Fristen f\u00fcr die Erlangung von Visa und f\u00fcr die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten (\u00a7 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen f\u00fcr die betreffende Pauschalreise einschl\u00e4gig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter \u00fcber Devisen- und Zollvorschriften. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrgerschaft durch Auswahl des gew\u00fcnschten Bestimmungslandes unter https:\/\/www.bmeia.gv.at\/reise-aufenthalt\/reiseinformation\/laender\/ – bzw. von EU-B\u00fcrgern von ihren jeweiligen Vertretungsbeh\u00f6rden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass f\u00fcr Reisen ins Ausland in der Regel ein g\u00fcltiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, f\u00fcr dessen G\u00fcltigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist f\u00fcr die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalit\u00e4ten selbst verantwortlich. F\u00fcr die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler bereit erkl\u00e4rt hat, die Besorgung eines solchen zu \u00fcbernehmen, selbst verantwortlich.<\/span><\/p>\n 2.5. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gem\u00e4\u00df Art 11 VO 2111\/05 \u00fcber die Identit\u00e4t der ausf\u00fchrenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausf\u00fchrende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden \u00fcber jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchf\u00fchren wird. Sobald die ausf\u00fchrende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausf\u00fchrenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie m\u00f6glich informiert.<\/span><\/p>\n 2.6. Besondere W\u00fcnsche des Reisenden im Sinne von Kundenw\u00fcnschen (z.B. Meerblick), sind grunds\u00e4tzlich unverbindlich und l\u00f6sen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese W\u00fcnsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 2 Z 1 PRG best\u00e4tigt worden sind. Erfolgt eine Best\u00e4tigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor.<\/span> 2.7. Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern \u00fcber einen Reisevermittler gelten f\u00fcr diesen die Bestimmungen gem\u00e4\u00df Punkt 2. dieser AGB.<\/span><\/p>\n 3.1. Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht erm\u00e4chtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen, Ausk\u00fcnfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags ab\u00e4ndern, \u00fcber die vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind f\u00fcr den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdr\u00fcckliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.<\/span><\/p>\n 3.2. Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungstr\u00e4gern gebuchte Leistungen vor Ort sind f\u00fcr den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdr\u00fccklich vom Reiseveranstalter best\u00e4tigt\/autorisiert wurden (vgl auch 20.5.).<\/span><\/p>\n 4.1. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter \u2013 gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Reisevermittlers, wenn \u00fcber einen solchen gebucht wurde – alle f\u00fcr die Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangeh\u00f6rigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr\/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df mitzuteilen. Der Reisende hat den Reiseveranstalter \u00fcber alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umst\u00e4nde (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunvertr\u00e4glichkeit, keine Reiseerfahrung etc.) und \u00fcber seine bzw. die besonderen Bed\u00fcrfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere \u00fcber eine vorliegende eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschr\u00e4nkungen, welche f\u00fcr die Erstellung von Reiseanboten bzw. f\u00fcr die Aus- bzw. Durchf\u00fchrung einer Pauschalreise mit den zu vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein k\u00f6nnen (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollst\u00e4ndigen qualifizierten Nachweises (z.B. \u00e4rztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n 4.2. Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t oder anderen Einschr\u00e4nkungen bzw. besonderen Bed\u00fcrfnissen im Sinne des Punkt 4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelm\u00e4\u00dfiger medizinischer Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchf\u00fchrung zu beeintr\u00e4chtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzukl\u00e4ren, ob die notwendige Reisef\u00e4higkeit gegeben ist.<\/span><\/p>\n 4.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschr\u00e4nkungen im Sinne des 4.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverz\u00fcglich \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gef\u00e4hrdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und Vertragsr\u00fccktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufkl\u00e4rungspflicht nicht vollst\u00e4ndig bzw. rechtzeitig nach und erkl\u00e4rt der Reiseveranstalter den Vertragsr\u00fccktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df den Entsch\u00e4digungspauschalen zu.<\/span><\/p>\n 4.4. Der Reisende, der f\u00fcr sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber und \u00fcbernimmt analog im Sinne des \u00a7 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber ist berechtigt den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren etc.) (vgl 1.2.).<\/span><\/p>\n 4.5. Der Reisende ist verpflichtet, s\u00e4mtliche durch den Reiseveranstalter \u00fcbermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbest\u00e4tigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben\/Daten und auf allf\u00e4llige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollst\u00e4ndigkeiten zu \u00fcberpr\u00fcfen und im Fall von Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverz\u00fcglich zur Berichtigung \u2013 wobei die Schriftform aus Beweisgr\u00fcnden empfohlen wird – mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Geb\u00fchr mindestens \u20ac 25,00 betr\u00e4gt.<\/span><\/p>\n 4.6. Der Reiseveranstalter tr\u00e4gt im Fall der Unm\u00f6glichkeit der vertraglich vereinbarten R\u00fcckbef\u00f6rderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde die Kosten f\u00fcr die notwendige Unterbringung f\u00fcr h\u00f6chstens drei N\u00e4chte. Dies gilt nicht f\u00fcr Reisende mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t (gem\u00e4\u00df Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107\/2006 \u00fcber die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t) und deren Mitreisende, f\u00fcr schwangere Reisende, f\u00fcr unbegleitete minderj\u00e4hrige Reisende und f\u00fcr Reisende, die besondere medizinische Betreuung ben\u00f6tigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bed\u00fcrfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen (vgl 4.3.).<\/span><\/p>\n 4.7. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverz\u00fcglich und vollst\u00e4ndig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit\/des Mangels, zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit \u2013 sofern dies je nach Einzelfall m\u00f6glich oder tunlich ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Umst\u00e4nde (z.B. Zeitverschiebung, Unm\u00f6glichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-\/Verbesserungsm\u00f6glichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer s\u00e4ubern, Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende \u00fcber einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgr\u00fcnden der Schriftform zu bedienen. Au\u00dferhalb der \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und\/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort m\u00f6glich und eine Meldung auch zumutbar gewesen w\u00e4re, Auswirkungen auf allf\u00e4llige gew\u00e4hrleistungsrechtliche Anspr\u00fcche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Anspr\u00fcche auch als Mitverschulden (\u00a7 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.<\/span><\/p>\n 4.8. Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gem\u00e4\u00df den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollst\u00e4ndig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollst\u00e4ndigen Anzahlung oder Restzahlung beh\u00e4lt sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren und unabh\u00e4ngig von der anfallenden Entsch\u00e4digungspauschale einen allenfalls dar\u00fcber hinausgehenden Schadenersatz anzusprechen.<\/span><\/p>\n 4.9. Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcchen im Sinne des \u00a7 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gem\u00e4\u00df Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungstr\u00e4gern oder von Dritten, die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsanspr\u00fcche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df in Kenntnis zu setzen.<\/span><\/p>\n 4.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grunds\u00e4tzlich eine Schadensminderungspflicht (\u00a7 1304 ABGB).<\/span><\/p>\n 5.1. Grunds\u00e4tzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenst\u00e4nde, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien \u2013 soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenst\u00e4nden kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grunds\u00e4tzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.<\/span><\/p>\n 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiser\u00fccktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegep\u00e4ckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Versp\u00e4tungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gew\u00e4hrleistet, abzuschlie\u00dfen. N\u00e4here Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.<\/span><\/p>\n 6.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn \u00dcbereinstimmung \u00fcber die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten f\u00fcr den Reiseveranstalter und f\u00fcr den Reisenden.<\/span><\/p>\n 6.2. Der Reisende hat \u2013 sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird \u2013 innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, fr\u00fchestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) zu \u00fcberweisen.<\/span><\/p>\n 6.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu \u00fcberweisen.<\/span><\/p>\n 6.4. Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gem\u00e4\u00df 6.2. oder 6.3. nicht nach, beh\u00e4lt sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den R\u00fccktritt vom Vertrag zu erkl\u00e4ren und Schadenersatz entsprechend den Entsch\u00e4digungspauschalen zu verlangen.<\/span><\/p>\n 7.1. Ob eine Pauschalreise f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t konkret geeignet ist, ist im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung der Art und des Ausma\u00dfes der eingeschr\u00e4nkten Mobilit\u00e4t, des Charakters der Pauschalreise (z.B. Abenteuerreise, Studienreise, St\u00e4dtetrip etc.), des Bestimmungslandes\/Bestimmungsortes, der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almh\u00fctte, Zelt etc.) abzukl\u00e4ren. Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gew\u00fcnschte Pauschalreise im konkreten Fall f\u00fcr sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten Fall f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t, bedeutet nicht, dass s\u00e4mtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschr\u00e4nkt von der Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (so kann z.B. eine Hotelanlage \u00fcber geeignete Zimmer und andere Bereiche f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t verf\u00fcgen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Ben\u00fctzung des Pools etc.) f\u00fcr Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t geeignet ist). Ist dies der Fall und bucht die Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t die Pauschalreise, f\u00fchrt der Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des abzuschlie\u00dfenden Pauschalreisevertrages.<\/span><\/p>\n 7.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und\/oder einer der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgf\u00e4ltigen Einsch\u00e4tzung der spezifischen Anforderungen und Bed\u00fcrfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in \u00dcbereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen bef\u00f6rdert\/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete Pauschalreise f\u00fcr den Reisenden nicht geeignet ist.<\/span><\/p>\n 7.3. Der Reiseveranstalter und\/oder einer der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) beh\u00e4lt sich das Recht vor, die Bef\u00f6rderung\/Unterbringung eines Reisenden abzulehnen, der es verabs\u00e4umt hat, den Reiseveranstalter gem\u00e4\u00df 4.1. und\/oder 4.3. der AGB ausreichend \u00fcber seine eingeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t und\/oder besonderen Bed\u00fcrfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter und\/oder den Erf\u00fcllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die M\u00f6glichkeit der sicheren und organisatorisch praktikablen Bef\u00f6rderung\/Unterbringung zu beurteilen.<\/span><\/p>\n 7.4. Der Reiseveranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des Reiseveranstalters und\/oder eines der Erf\u00fcllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel etc.) nach nicht reisef\u00e4hig sind oder nicht f\u00fcr die Pauschalreise aufgrund des Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr f\u00fcr sich oder andere w\u00e4hrend der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus Sicherheitsgr\u00fcnden zu verweigern.<\/span><\/p>\n 8.1. Der Reisende erh\u00e4lt bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder unverz\u00fcglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Best\u00e4tigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei au\u00dferhalb von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen geschlossenen Vertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7 3 Z 1 FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Best\u00e4tigung des Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Email) zur Verf\u00fcgung gestellt zu bekommen.<\/span><\/p>\n 8.2. Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-\/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Bef\u00f6rderungsausweise und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planm\u00e4\u00dfigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verf\u00fcgung gestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente\/Unterlagen Unrichtigkeiten\/Abweichungen\/Unvollst\u00e4ndigkeiten im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 4.5.).<\/span><\/p>\n 9.1. Der Reisende hat gem\u00e4\u00df \u00a7 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die s\u00e4mtliche Vertragsbedingungen erf\u00fcllt und auch f\u00fcr die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien k\u00f6nnen z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen\/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und F\u00e4higkeiten, Visa, g\u00fcltige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu \u00fcbertragen. Erf\u00fcllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht f\u00fcr die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der \u00dcbertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 48 Stunden ab Kenntnis, sp\u00e4testens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger (z.B. Papier, Email) \u00fcber die \u00dcbertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.<\/span>
Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungstr\u00e4ger gehen vor.<\/span><\/p>\nAbschnitt A<\/strong><\/h3>\n
AGB Reisevermittler<\/p>\n1. Geltungsbereich<\/strong><\/h4>\n
2. Aufgaben des Reisevermittlers<\/strong><\/h4>\n
Die Erkl\u00e4rungen des Reisevermittlers stellen eine Verwendungszusage dar, die W\u00fcnsche des Reisenden an den Reiseveranstalter\/konkreten Leistungstr\u00e4ger weiterzuleiten und sind keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungstr\u00e4ger best\u00e4tigt wurden.<\/span><\/p>\n3. Aufkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden<\/strong><\/h4>\n
4. Versicherung<\/strong><\/h4>\n
5. Pauschalreisevertrag<\/strong><\/h4>\n
6. Preis\u00e4nderungen vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n
7. \u00c4nderungen der Leistung vor Reisebeginn<\/strong><\/h4>\n
8. Haftung<\/strong><\/h4>\n
Kommt der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des \u00a7 15 Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur f\u00fcr Pauschalreisen geltenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.<\/span><\/p>\n10. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr<\/strong><\/h4>\n
Abschnitt B<\/strong><\/h2>\n
AGB Reiseveranstalter<\/p>\n1. Geltungsbereich und Definitionen<\/strong><\/h4>\n
Ein Unternehmer ist jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach \u00a7 1 KSchG zukommt (vgl \u00a7 2 Abs 9 PRG).<\/span><\/p>\n2. Aufgaben des Reiseveranstalters<\/strong><\/h4>\n
Die Aufnahme von Kundenw\u00fcnschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungstr\u00e4ger weiterzuleiten bzw. ihre Erf\u00fcllbarkeit abzukl\u00e4ren und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter best\u00e4tigt wurde.<\/span><\/p>\n3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte Leistungen<\/strong><\/h4>\n
4. Aufkl\u00e4rungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden<\/strong><\/h4>\n
5. Versicherung<\/strong><\/h4>\n
6. Buchung\/Vertragsabschluss\/Anzahlung<\/strong><\/h4>\n
7. Personen mit eingeschr\u00e4nkter Mobilit\u00e4t<\/strong><\/h4>\n
8. Pauschalreisevertrag<\/strong><\/h4>\n
9. Ersatzperson<\/strong><\/h4>\n